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Die Abmahnung

Die  Abmahnung ist Voraussetzung für arbeitgeberseitige verhaltensbedingte Kündigungen.  Nur bei schwerwiegenden Verstößen ist diese entbehrlich. In der Regel kann der Arbeitgeber ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen in folgenden Fällen kündigen:

- mehrmaliges zu spät kommen,

- Nichtvorlage der Arbeitspapiere trotz mehrfacher Aufforderung, 

- Trunkenheit, Drogenmissbrauch und rauchen (siehe aber
Kündigung)

- Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen missachtet

- Sachbeschädigungen, Unfälle am Arbeitsplatz

- Belästigungen am Arbeitsplatz, insbesondere von Kollegen und Kolleginnen

Die Aufzählung ist natürlich nur beispielhaft.

Hierbei kommt es auch immer auf die schwere und Nachhaltigkeit des Verstosses an. Unter Umständen kann der Arbeitgeber aber auch sofort außerordentlich, fristlos kündigen.


Wie eine richtige Abmahnung aussieht und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
 

Dass man sich als Arbeitnehmer nicht unbedingt sofort gegen eine Abmahnung wehren muss, ist wenig bekannt. Es ist nicht zu empfehlen im Falle des Ausspruchs einer Abmahnung sofort das Arbeitsgericht anzurufen. Vielmehr gibt es hier einfachere und sinnvollere Möglichkeiten.

Kanzlei am Feuersee
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