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Kündigung des Arbeitsverhältnisses 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordert Schriftform; eine mündliche Kündigung ist unbeachtlich. Die Kündigungsfristen richten sich zunächst nach dem BGB und verlängern sich, je länger der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Unabhängig davon, auf welches Datum gekündigt wurde, ist die Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen zu erheben. Wenn also zum Beispiel der Arbeitnehmer am Donnerstag den 3.Februar die (schriftliche) Kündigung von seinem Arbeitgeber ausgehändigt bekommt, muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht am Donnerstag den 24.Februar eingegangen sein. Weitere Kündigungsfristen enthalten die einzelnen Tarifverträge. Insbesondere aber auch der Bundesangestelltentarifvertrag (mit wesentlich längeren –beiderseitigen- Kündigungsfristen) ist hier zu nennen, gleichwohl es sich hier nicht um einen Tarifvertrag im herkömmlichen Sinne handelt.

Die Kündigung muss keine Gründe enthalten. Auch hier gibt es Ausnahmen. Insbesondere gilt dies für besonders schutzwürdige Personengruppen (z.B. Azubis). Bei Schwerbehinderten und Schwangeren ist zudem vor der Kündigung die zuständige Behörde zu hören und deren Zustimmung einzuholen.

Weitere Anhörungs- und Beteiligungsrechte hat in Betrieben in denen er vorhanden ist, der Betriebsrat. Dieser kann zwar die Zustimmung verweigern, was allerdings die Kündigung zunächst nicht unwirksam macht. Die Kündigung –als einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers- beendet zunächst das Arbeitsverhältnis zum bestimmten Beendigungszeitpunkt, bis das Arbeitsgericht über dessen Rechtmäßigkeit entscheidet.

Kündigungsgründe können sein: betriebsbedingte, personen- oder verhaltensbedingte Gründe.

Egal wer kündigt: Es sind die gesetzlichen, vertraglich oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten.

Kanzlei am Feuersee
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