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Der Arbeitsvertrag

Das bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht abhängig von einem schriftlichen Vertrag. Der Arbeitsvertrag kann also auch ohne Schriftform geschlossen werden. Die Schriftform des Arbeitsvertrags ist vom Gesetz insbesondere in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben: bei Berufsausbildungsverhältnissen (Azubis) und Befristungsabreden, öfters auch in Tarifverträgen  und Betriebsvereinbarungen; im öffentlichen Dienst für Nebenabreden. Die Nichteinhaltung der Form führt zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages.

Bei anderen Arbeitsverhältnissen reicht zwar die mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer kann –und sollte- allerdings auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages bestehen und kann dies nach dem Nachweisgesetz  auch verlangen. Das Nachweisgesetz enthält die Mindestanforderungen an einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

 Ansonsten besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer dann ein Arbeitsvertrag, wenn der eine seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbietet, sich dessen Arbeitsanweisungen unterwirft und im Gegenzug hierfür eine Vergütung erhält (Lohn/Gehalt).

Kein Arbeitsvertrag liegt bei Eingliederungsverträgen (§§ 217 ff SGB III) und Einfühlungsverträgen (unbezahlte Kennenlernphase ohne Arbeitsverpflichtung) vor.

Kanzlei am Feuersee
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